Fläche und Wert

Warum die Quadratmeterzahl in Ihrem Vertrag oft nicht stimmt

Die Wohnfläche steht in fast jedem Miet- und Kaufvertrag. Sie wird aber häufig falsch ermittelt. Wer die Regeln kennt, erkennt Abweichungen früh und kann sie belegen.

Alexander Gräfe·August 2026·6 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

1Wohnfläche ist nicht dasselbe wie Grundfläche – angerechnet wird nur ein Teil der Räume.

2Balkone, Dachschrägen und Kellerräume sind die häufigsten Fehlerquellen.

3Es existieren mehrere zulässige Rechenwege, deshalb gehört das gewählte Verfahren dokumentiert.

4Eine Abweichung von wenigen Prozent kann Miete, Kaufpreis und Nebenkosten spürbar verschieben.

Was Wohnfläche überhaupt bedeutet

Wohnfläche ist ein Rechenergebnis, kein einfaches Aufmaß. Sie beschreibt die Flächen, die dem Wohnen dienen und die nach den anerkannten Regeln angerechnet werden dürfen. Wer schlicht die Grundfläche aller Räume zusammenzählt, bekommt regelmäßig eine zu große Zahl heraus.

Im Wohnungsbau wird meist nach der Wohnflächenverordnung gerechnet. Sie legt fest, welche Räume zählen, welche Bauteile abgezogen werden und mit welchem Anteil Freisitze eingehen. Daneben gibt es weitere technische Regelwerke, die anders vorgehen und zu abweichenden Ergebnissen führen. Beide Wege können für sich genommen korrekt sein.

Genau daraus entsteht ein großer Teil der Streitigkeiten. Zwei Aufmaße derselben Wohnung liefern unterschiedliche Zahlen, weil unterschiedliche Regelwerke angewendet wurden. Wird das nicht offengelegt, wirkt eine der beiden Angaben wie ein Fehler. Deshalb gehört zu jeder belastbaren Flächenangabe die Nennung des Verfahrens, nach dem gerechnet wurde.

Welche Räume angerechnet werden und welche nicht

Angerechnet werden die Räume, die zur Wohnung gehören und wohnlich genutzt werden. Dazu zählen Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, Flure und Abstellräume innerhalb der Wohnung. Auch ein häusliches Arbeitszimmer gehört dazu, solange es Teil der Wohnung ist.

Nicht angerechnet werden dagegen Zubehörräume außerhalb der eigentlichen Wohnung. Der Kellerraum, die Waschküche, der Heizungsraum, der Abstellraum im Treppenhaus und die Garage bleiben außen vor. Das gilt unabhängig davon, wie gepflegt oder wie gut ausgebaut diese Räume sind.

Schwieriger wird es bei ausgebauten Keller- und Dachräumen. Entscheidend ist, ob der Raum die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt. Fehlen ausreichende Raumhöhe, Belichtung oder eine zulässige Nutzung, bleibt der Raum bei der Wohnfläche unberücksichtigt, obwohl er faktisch bewohnt wird.

In der Praxis wandern gerade solche Räume immer wieder unbemerkt in die Flächenangabe. Ein hübsch ausgebautes Souterrain wird als Hobbyraum genutzt und in der Anzeige als vollwertige Fläche mitgezählt. Das erhöht die Zahl deutlich, ohne dass es fachlich haltbar wäre.

Die häufigsten Fehler beim Aufmaß

  Balkon oder Terrasse werden voll statt anteilig angerechnet.

  Dachschrägen werden ignoriert und das Geschoss wie eine ebene Fläche gerechnet.

  Ausgebaute Keller- und Hobbyräume wandern in die Wohnfläche.

  Das angewendete Regelwerk wird nicht genannt, obwohl mehrere zulässig sind.

  Alte Aufmaße werden übernommen, obwohl nachträglich gedämmt oder umgebaut wurde.

Dachschrägen richtig behandeln

Unter Dachschrägen gilt eine gestaffelte Anrechnung. Flächen mit voller Raumhöhe zählen vollständig. Flächen mit deutlich geringerer Höhe zählen nur anteilig. Ganz niedrige Bereiche unter der Schräge zählen gar nicht. Damit bildet die Rechnung ab, dass ein Bereich mit einem knappen Meter Höhe nicht wie ein normaler Wohnraum nutzbar ist.

Der typische Fehler besteht darin, das Dachgeschoss wie eine ebene Fläche zu behandeln. Es wird an der Fußleiste gemessen, die Zahl in den Vertrag geschrieben und die Schräge ignoriert. Bei einem stark geneigten Dach entsteht so schnell eine erhebliche Abweichung nach oben.

Der zweite Fehler ist die falsche Bezugshöhe. Gemessen wird nicht bis zur Unterkante der Sparren, sondern bis zur fertigen Oberfläche der Decke. Bei nachträglich gedämmten Dächern verschiebt sich diese Grenze spürbar, weil die Dämmung Höhe kostet. Wer das alte Aufmaß aus der Bauzeit übernimmt, rechnet mit Verhältnissen, die es so nicht mehr gibt.

Sinnvoll ist deshalb ein Aufmaß im heutigen Zustand, mit Angabe der Höhenlinien und der jeweils zugeordneten Teilflächen.

Balkon, Terrasse und Loggia

Freisitze gehören zur Wohnung, sind aber kein vollwertiger Wohnraum. Sie werden deshalb nur anteilig angerechnet. Der Regelfall liegt bei einem Viertel der Fläche. Unter besonders guten Bedingungen ist auch ein höherer Anteil vertretbar, etwa bei einer geschützten und hochwertig ausgebauten Loggia. Der volle Ansatz ist die Ausnahme und muss begründet werden.

In Anzeigen wird der Freisitz häufig komplett mitgezählt. Bei einer kleinen Wohnung mit großer Terrasse verändert das die angegebene Wohnfläche erheblich. Wer die Wohnung nach Quadratmetern bewertet, zahlt dann für Außenfläche den Preis von Innenfläche.

Ähnlich anfällig ist der Wintergarten. Ist er beheizt und vollständig an das Gebäude angeschlossen, kann er wie Wohnraum behandelt werden. Ist er unbeheizt, gilt eine reduzierte Anrechnung. Die Einordnung hängt am tatsächlichen Ausbau, nicht an der Bezeichnung im Exposé.

Prüfen Sie deshalb bei jeder Flächenangabe, ob Freisitze enthalten sind und mit welchem Anteil. Diese Information fehlt in Unterlagen erstaunlich oft.

Praxistipp

Vor dem Vertrag nachmessen

Nehmen Sie sich bei der Besichtigung zwanzig Minuten für ein grobes Aufmaß. Messen Sie jeden Raum, notieren Sie die Höhen unter Schrägen und prüfen Sie, ob Balkon oder Terrasse in der angegebenen Fläche enthalten sind. Weicht Ihr Ergebnis deutlich ab, lohnt eine fachliche Prüfung vor der Unterschrift.

Abzüge, die gerne vergessen werden

Nicht jede Fläche innerhalb der Wohnungsgrenzen ist Wohnfläche. Abgezogen werden unter anderem Schornsteine, Vormauerungen, freistehende Stützen und Pfeiler ab einer gewissen Größe sowie Treppen mit mehreren Steigungen. Auch der Raum unter einer Treppe ist nur eingeschränkt nutzbar und wird nach den Höhenregeln behandelt.

Türnischen bleiben unberücksichtigt. Fenster- und Wandnischen zählen erst mit, wenn sie bis zum Boden reichen und eine gewisse Tiefe erreichen. Bei alten Gebäuden mit dicken Außenwänden macht das einen sichtbaren Unterschied, weil dort viele tiefe Nischen vorhanden sind.

Umgekehrt wird gelegentlich zu viel abgezogen. Einbaumöbel, Heizkörper und Verkleidungen mindern die Wohnfläche nicht. Sie stehen auf der Fläche, sie verbrauchen sie aber im Sinne der Berechnung nicht. Wer hier abzieht, rechnet die Wohnung künstlich klein.

Diese Details klingen kleinteilig. In der Summe entscheiden sie jedoch darüber, ob eine Flächenangabe belastbar ist oder ob sie nur ungefähr stimmt.

Eine Flächenangabe ohne Rechenweg ist keine Angabe, sondern eine Behauptung mit Nachkommastelle.

Wenn die Fläche nicht stimmt

Weicht die tatsächliche Fläche von der vertraglich vereinbarten ab, hat das Folgen. Bei Mietverhältnissen kann die Miete betroffen sein, ebenso die Verteilung von Betriebskosten, die nach Fläche umgelegt werden. Beim Kauf verschiebt sich die Grundlage der Preisbildung. Ob und in welchem Umfang daraus Ansprüche entstehen, richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen und nach dem konkreten Vertrag.

Wichtig ist die Beweislage. Eine eigene Messung mit dem Laserentfernungsmesser ist ein guter erster Anhaltspunkt, ersetzt aber kein nachvollziehbares Aufmaß. Belastbar wird die Sache erst durch eine vollständige Aufstellung aller Räume, der Höhenzonen, der Freisitze und der Abzüge, verbunden mit der Angabe des verwendeten Regelwerks.

Ein Sachverständigengutachten liefert genau das. Es zeigt nicht nur die Endzahl, sondern den Rechenweg. Damit lässt sich die Abweichung gegenüber der Gegenseite nachvollziehbar darstellen, statt Zahl gegen Zahl zu stellen.

Sinnvoll ist die Prüfung immer dann, wenn Zweifel bestehen und die Wohnung gerade zugänglich ist. Vor einem Einzug oder vor einer Übergabe ist der Aufwand am geringsten.

Häufige Fragen

Ab welcher Abweichung wird es ernst?

Kleine Abweichungen im Bereich von wenigen Zentimetern pro Raum lassen sich kaum vermeiden und fallen kaum ins Gewicht. Kritisch wird es, wenn die Gesamtfläche deutlich von der vereinbarten abweicht. Ob daraus Ansprüche folgen, hängt vom Vertrag und von den geltenden Regelungen ab und sollte im Einzelfall rechtlich geklärt werden.

Zählt der Keller zur Wohnfläche?

In aller Regel nicht. Kellerräume gelten als Zubehörräume und bleiben unberücksichtigt, selbst wenn sie ausgebaut und beheizt sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der Raum die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt und auch so genutzt werden darf. Das ist im Souterrain nur selten der Fall.

Wie werden Dachschrägen gerechnet?

Gestaffelt nach Raumhöhe. Bereiche mit voller Höhe zählen ganz, Bereiche mit mittlerer Höhe anteilig, sehr niedrige Bereiche gar nicht. Gemessen wird bis zur fertigen Deckenoberfläche. Nach einer nachträglichen Dämmung verschieben sich die Höhenlinien, deshalb sind alte Aufmaße dort oft nicht mehr brauchbar.

Kann ich selbst nachmessen?

Für eine erste Einschätzung ja. Ein Laserentfernungsmesser und eine saubere Skizze reichen, um grobe Abweichungen zu erkennen. Für eine belastbare Grundlage in einer Auseinandersetzung braucht es ein vollständiges Aufmaß mit dokumentierten Höhenzonen, Abzügen und der Angabe des verwendeten Regelwerks. Erst damit wird die Zahl gegenüber Dritten belegbar.

Unsicher, wie es in Ihrem Fall aussieht?

Schildern Sie kurz, worum es geht. Häufig lässt sich schon am Telefon klären, ob ein Ortstermin nötig ist.

☎ 07044 – 900 78 30Anliegen schildern

Über den Autor

Alexander Gräfe

Alexander Gräfe ist Bau-Sachverständiger mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung am Bau. Er ist über DEKRA und IQ-Zert zertifiziert, führt selbst keine Bauleistungen aus und vermittelt keine Handwerker.

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